{"id":1398,"date":"2014-07-29T13:56:35","date_gmt":"2014-07-29T11:56:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.immobilieninsalzburg.at\/?page_id=1398"},"modified":"2014-07-29T15:33:42","modified_gmt":"2014-07-29T13:33:42","slug":"fern-und-auswaertsgeschaefte-gesetz-fagg","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.immobilieninsalzburg.at\/?page_id=1398","title":{"rendered":"Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte-Gesetz (FAGG)"},"content":{"rendered":"<div title=\"Page 1\">\n<div>\n<div>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>BUNDESGESETZBLATT F\u00dcR DIE REPUBLIK \u00d6STERREICH<\/strong><\/p>\n<div title=\"Page 1\">\n<div>\n<div>\n<p style=\"text-align: center;\"><em>Jahrgang 2014 Ausgegeben am 26. Mai 2014 Teil I<\/em><\/p>\n<div title=\"Page 1\">\n<div>\n<div>\n<p><em>33. Bundesgesetz, mit dem das allgemeine b\u00fcrgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbeh\u00f6rden-Kooperationsgesetz ge\u00e4ndert werden und ein Bundesgesetz \u00fcber Fernabsatz- und au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossene Vertr\u00e4ge (Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte-Gesetz \u2013 FAGG) erlassen wird (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz \u2013 VRUG)<\/em><\/p>\n<div title=\"Page 1\">\n<div>\n<div>\n<p><em>Der Nationalrat hat beschlossen:<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Artikel 1 <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00c4nderung des ABGB<\/strong><\/p>\n<p>Das allgemeine b\u00fcrgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946\/1811, zuletzt ge\u00e4ndert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179\/2013, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. \u00a7 429 lautet:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 429. Wenn die Sache mit Willen des \u00dcbernehmers an einen anderen Ort als den Erf\u00fcllungsort \u00fcbersendet wird, ist die Sache bereits mit ihrer Aush\u00e4ndigung an eine mit der \u00dcbersendung betraute Person \u00fcbergeben, sofern die Art der \u00dcbersendung der getroffenen Vereinbarung, mangels einer solchen der Verkehrs\u00fcbung entspricht.\u201c<\/p>\n<p>2. Dem \u00a7 905 wird folgender Abs. 3 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e(3) Die Gefahr f\u00fcr eine mit Willen des Gl\u00e4ubigers an einen anderen Ort als den Erf\u00fcllungsort \u00fcbersendete Sache geht mit dem Zeitpunkt der \u00dcbergabe (\u00a7 429) an den Gl\u00e4ubiger \u00fcber.\u201c<\/p>\n<p>3. In \u00a7 1420 wird das Klammerzitat \u201e(\u00a7 905, \u00a7 907a Abs. 1)\u201c durch das Klammerzitat \u201e(\u00a7 905 Abs. 1 und 2, \u00a7 906, \u00a7 907a Abs. 1, \u00a7 907b)\u201c ersetzt.<\/p>\n<p>4. \u00a7 1503 wird folgender Abs. 4 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e(4) Die \u00a7\u00a7429, 905 und 1420 in der Fassung des Verbraucherrechte-Richtlinie- Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33\/2014, treten mit 13. Juni 2014 in Kraft.\u201c<\/p>\n<div title=\"Page 1\">\n<div>\n<div>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Artikel 2<\/strong><br \/>\n<strong> \u00c4nderung des Konsumentenschutzgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140\/1979, zuletzt gea?ndert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50\/2013, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. \u00a7 3 wird wie folgt ge\u00e4ndert: a) Abs. 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserkl\u00e4rung weder in den vom Unternehmer f\u00fcr seine gesch\u00e4ftlichen Zwecke dauernd ben\u00fctzten R\u00e4umen noch bei einem von diesem daf\u00fcr auf einer Messe<\/p>\n<div title=\"Page 2\">\n<div>\n<div>\n<p>oder einem Markt ben\u00fctzten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zur\u00fccktreten. Dieser R\u00fccktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erkl\u00e4rt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung \u00fcber das R\u00fccktrittsrecht, die R\u00fccktrittsfrist und die Vorgangsweise f\u00fcr die Aus\u00fcbung des R\u00fccktrittsrechts enth\u00e4lt, an den Verbraucher, fr\u00fchestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufvertr\u00e4gen \u00fcber Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das R\u00fccktrittsrecht f\u00fcr eine Frist von zw\u00f6lf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zw\u00f6lf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verl\u00e4ngerte R\u00fccktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erh\u00e4lt. Bei Versicherungsvertr\u00e4gen endet die R\u00fccktrittsfrist sp\u00e4testens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.\u201c;<\/p>\n<p>b) in Abs. 3 Z 3 wird der Betrag \u201e15 Euro\u201c durch den Betrag \u201e25 Euro\u201c ersetzt und wird der Betrag \u201e45 Euro\u201c durch den Betrag \u201e50 Euro\u201c ersetzt;<\/p>\n<p>c) in Abs. 3 werden folgende Z 4 und 5 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e4. bei Vertr\u00e4gen, die dem Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte-Gesetz unterliegen, oder<\/p>\n<p>5. bei Vertragserkl\u00e4rungen, die der Verbraucher in k\u00f6rperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedr\u00e4ngt worden ist.\u201c;<\/p>\n<p>d) Abs. 4 lautet:<\/p>\n<p>\u201e(4) Die Erkl\u00e4rung des R\u00fccktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die R\u00fccktrittsfrist ist gewahrt, wenn die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung innerhalb der Frist abgesendet wird.\u201c;<\/p>\n<p>e) Abs. 5 lautet:<\/p>\n<p>\u201e(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zur\u00fccktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen \u00fcber das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (\u00a7 54 GewO 1994), \u00fcber das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (\u00a7 57 GewO 1994) oder \u00fcber die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (\u00a7 59 GewO 1994) versto\u00dfen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses R\u00fccktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den F\u00e4llen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.\u201c.<\/p>\n<p>2. \u00a7 5a samt \u00dcberschrift lautet:<\/p>\n<div title=\"Page 2\">\n<div>\n<div>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u201eAllgemeine Informationspflichten des Unternehmers<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 5a. (1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserkl\u00e4rung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verst\u00e4ndlicher Weise \u00fcber Folgendes informieren, soweit sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umst\u00e4nden ergeben:<\/p>\n<p>1.die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem f\u00fcr das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang,<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>den Namen oder die Firma und die Telefonnummer des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung,<\/li>\n<li>den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschlie\u00dflich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vern\u00fcnftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zus\u00e4tzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder, wenn diese Kosten vern\u00fcnftigerweise nicht im Voraus berechnet werden k\u00f6nnen, das allf\u00e4llige Anfallen solcher zus\u00e4tzlicher Kosten,<\/li>\n<li>gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,<\/li>\n<li>zus\u00e4tzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gew\u00e4hrleistungsrechts f\u00fcr die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und von gewerblichen Garantien,<\/li>\n<li>gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen f\u00fcr die K\u00fcndigung unbefristeter Vertr\u00e4ge oder sich automatisch verl\u00e4ngernder Vertr\u00e4ge,\n<div title=\"Page 3\">\n<div>\n<div>\n<ol start=\"7\">\n<li>gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte einschlie\u00dflich anwendbarer technischer Schutzma\u00dfnahmen f\u00fcr solche Inhalte und<\/li>\n<li>gegebenenfalls \u2014 soweit wesentlich \u2014 die Interoperabilit\u00e4t digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vern\u00fcnftigerweise bekannt sein muss.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) Die in Abs. 1 festgelegten Informationspflichten gelten nicht f\u00fcr Vertr\u00e4ge<\/p>\n<ol>\n<li>\u00fcber Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sofort erf\u00fcllt werden,<\/li>\n<li>die dem Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte-Gesetz unterliegen,<\/li>\n<\/ol>\n<p>3.\u00fcber soziale Dienstleistungen einschlie\u00dflich der Bereitstellung und Vermietung von<\/p>\n<p>Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterst\u00fctzung von dauerhaft oder vor\u00fcbergehend hilfsbed\u00fcrftigen Familien oder Personen einschlie\u00dflich Langzeitpflege,<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>\u00fcber Gesundheitsdienstleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011\/24\/EU \u00fcber die Aus\u00fcbung der Patientenrechte in der grenz\u00fcberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, unabh\u00e4ngig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden,<\/li>\n<li>\u00fcber Gl\u00fccksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschlie\u00dflich Lotterien, Gl\u00fccksspiele in Spielkasinos und Wetten,<\/li>\n<li>\u00fcber Finanzdienstleistungen,<\/li>\n<li>\u00fcber die Begr\u00fcndung, den Erwerb oder die \u00dcbertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen,<\/li>\n<li>\u00fcber den Bau von neuen Geb\u00e4uden, erhebliche Umbauma\u00dfnahmen an bestehenden Geb\u00e4uden oder die Vermietung von Wohnraum,<\/li>\n<li>die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90\/314\/EWG \u00fcber Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23.6.1990 S. 59, fallen,<\/li>\n<li>die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008\/122\/EG \u00fcber den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsvertr\u00e4gen, Vertr\u00e4gen \u00fcber langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschvertr\u00e4gen, ABl. Nr. L 33 vom 3.2.2009 S. 10, fallen,<\/li>\n<li>die vor einem \u00f6ffentlichen Amtstr\u00e4ger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufkl\u00e4rung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gr\u00fcndlicher rechtlicher Pr\u00fcfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschlie\u00dft,<\/li>\n<li>\u00fcber die Lieferung von Lebensmitteln, Getr\u00e4nken oder sonstigen Haushaltsgegenst\u00e4nden des t\u00e4glichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen h\u00e4ufiger und regelm\u00e4\u00dfiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden,<\/li>\n<li>\u00fcber die Bef\u00f6rderung von Personen,<\/li>\n<li>die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossen\u00a0werden,<\/li>\n<li>die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe \u00f6ffentlicher Fernsprecher zu deren\u00a0Nutzung geschlossen werden oder die zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p>3. \u00a7 5b samt \u00dcberschrift lautet:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u201eTelefonische Vertragsabschl\u00fcsse im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 5b. Vertr\u00e4ge, die w\u00e4hrend eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden, sind nichtig. Auf die Ung\u00fcltigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen. Fu?r Leistungen, die der Unternehmer trotz der Nichtigkeit derartiger Vertr\u00e4ge erbracht hat, kann er weder ein Entgelt noch eine Wertminderung verlangen. Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen dieser Bestimmung angenommen wurden, zur\u00fcckfordern.\u201c<\/p>\n<p>4. Die bisherige \u00dcberschrift vor \u00a7 5a \u201eVertragsabschl\u00fcsse im Fernabsatz\u201c entf\u00e4llt; die bisherigen \u00a7\u00a7 5c bis 5i werden aufgehoben; und der bisherige \u00a7 5j erh\u00e4lt die Paragraphenbezeichnung \u201e\u00a7 5c.\u201c und die \u00dcberschrift \u201eVerbindlichkeit von Gewinnzusagen\u201c.<\/p>\n<div title=\"Page 4\">\n<div>\n<div>\n<p>5. Nach \u00a7 6a werden folgende \u00a7\u00a7 6b und 6c samt \u00dcberschriften eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u201eKosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss<\/strong><\/p>\n<p>\u00a76b. Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbrauchervertr\u00e4gen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu erm\u00f6glichen, so darf er einem Verbraucher, der diese M\u00f6glichkeit in Anspruch nimmt, daf\u00fcr kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte f\u00fcr eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zus\u00e4tzliche Zahlungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 6c. (1) Eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbraucher neben dem f\u00fcr die Hauptleistung vereinbarten Entgelt zu weiteren Zahlungen \u2013 etwa als Entgelt f\u00fcr eine Zusatzleistung des Unternehmers \u2013 verpflichtet, kommt nur wirksam zustande, wenn ihr der Verbraucher ausdr\u00fccklich zustimmt. Eine solche Zustimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserkl\u00e4rung eine vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung ablehnen m\u00fcsste, diese Ablehnung jedoch unterl\u00e4sst.<\/p>\n<p>(2) Fehlt die nach Abs. 1 erforderliche Zustimmung, so hat der Unternehmer dem Verbraucher geleistete zus\u00e4tzliche Zahlungen zur\u00fcckzuerstatten.<\/p>\n<p>(3) Der Verbraucher kann die Wirksamkeit der Vereinbarung nachtr\u00e4glich herbeif\u00fchren, indem er dieser im Sinn des Abs. 1 ausdr\u00fccklich zustimmt.<\/p>\n<p>(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht f\u00fcr die in \u00a7 5a Abs. 2 Z 3 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 angef\u00fchrten Vertr\u00e4ge.\u201c<\/p>\n<p>6. Nach \u00a7 7 werden folgende \u00a7\u00a7 7a und 7b samt \u00dcberschriften eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u201eLeistungsfrist bei Vertr\u00e4gen \u00fcber Waren<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 7a. Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unn\u00f6tigen Aufschub, jedenfalls aber nicht sp\u00e4ter als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder \u2013 wenn die \u00dcbersendung der Ware vereinbart ist \u2013 beim Verbraucher abzuliefern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Gefahren\u00fcbergang bei \u00dcbersendung der Ware<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 7b. Wenn der Unternehmer die Ware \u00fcbersendet, geht die Gefahr f\u00fcr den Verlust oder die Besch\u00e4digung der Ware erst auf den Verbraucher \u00fcber, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Bef\u00f6rderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Bef\u00f6rderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlm\u00f6glichkeit zu n\u00fctzen, so geht die Gefahr bereits mit der Aush\u00e4ndigung der Ware an den Bef\u00f6rderer \u00fcber. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Verbraucher zugleich mit dem Gefahren\u00fcbergang das Eigentum an der Ware.\u201c<\/p>\n<p>7. Die \u00a7\u00a7 26 bis 26b werden samt der \u00dcberschrift vor \u00a7 26 aufgehoben. 8. Dem \u00a7 26d wird folgender Abs. 5 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e(5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht f\u00fcr solche Vertr\u00e4ge \u00fcber Leistungen zur Sanierung von Wohnr\u00e4umen, die dem Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte-Gesetz unterliegen.\u201c<\/p>\n<p>9. In \u00a7 28a Abs. 1 wird das Wort \u201eHaust\u00fcrgesch\u00e4ften\u201c durch die Wendung \u201eHaust\u00fcrgesch\u00e4ften, au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (\u00a7 5a)\u201c und wird die Wendung \u201eoder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Dienstleistungen der Verm\u00f6gensverwaltung oder Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld\u201c durch die Wendung \u201e , der Forderung von Telefonkosten (\u00a7 6b) oder zus\u00e4tzlichen Zahlungen (\u00a7 6c), der Leistungsfrist (\u00a7 7a) oder dem Gefahren\u00fcbergang (\u00a7 7b), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Verm\u00f6gensverwaltung, Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld\u201c ersetzt.<\/p>\n<p>10. In \u00a7 30a wird dem Abs. 3 folgender Satz angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201eR\u00fccktrittsrechte, die dem Verbraucher nach anderen Bestimmungen \u2013 insbesondere nach \u00a7\u00a7 11 ff. FAGG \u2013 zustehen, bleiben unber\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<div title=\"Page 5\">\n<div>\n<div>\n<p>11. \u00a7 32 Abs. 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) In Z 1 lauten die lit. a bis c:<\/p>\n<p>\u201ea) die Informationspflicht nach \u00a7 5a vollst\u00e4ndig und mit zutreffenden Angaben zu erf\u00fcllen,<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>b) \u00a0die Ware im Sinn des \u00a7 7a rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern,<\/li>\n<li>c) \u00a0die in \u00a7 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde mit den in \u00a7 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu errichten oder\u201c;<\/li>\n<\/ol>\n<p>b) die bisherige lit. c der Z 1 erh\u00e4lt die Buchstabenbezeichnungen \u201ed)\u201c;<\/p>\n<p>c) Z 2 lautet:<\/p>\n<p>\u201e2. dem \u00a7 26d Abs. 3 zuwiderhandelt,\u201c;<\/p>\n<p>d) in Z 6 wird das Wort \u201eoder\u201c an ihrem Ende durch einen Punkt ersetzt;<\/p>\n<p>e) Z 7 entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>12. Dem \u00a7 41a wird folgender Abs. 29 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e(29) \u00a7\u00a7 3, 5a, 5b, 6b, 6c, 7a, 7b, 26d Abs. 5, 28a Abs. 1, 30a Abs. 3 und \u00a7 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33\/2014 sowie die mit diesem Bundesgesetz herbeigef\u00fchrte \u00c4nderung der Paragraphenbezeichnung des bisherigen \u00a7 5j treten mit 13. Juni 2014 in Kraft. \u00a7\u00a7 3, 5a, 5b, 6b, 6c, 7a, 7b, 26d Abs. 5 und 30a Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Vertr\u00e4ge anzuwenden, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen werden; f\u00fcr die in \u00a7 5a Abs. 2 Z 9 angef\u00fchrten Vertr\u00e4ge ist \u00a7 6c aber erst ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden. Die bisherigen \u00a7\u00a7 5c bis 5i und 26 bis 26b sowie die bisherige \u00dcberschrift vor \u00a7 5a treten mit Ablauf des 12. Juni 2014 au\u00dfer Kraft; sie sowie \u00a7\u00a7 5a, 5b, 26d und 30a in der bisherigen Fassung sind jedoch weiterhin auf vor dem 13.Juni 2014 geschlossene Vertr\u00e4ge anzuwenden.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Artikel 3<\/strong><br \/>\n<strong> \u00c4nderung des Verbraucherbeh\u00f6rden-Kooperationsgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Das Verbraucherbeh\u00f6rden-Kooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 148\/2006, zuletzt ge\u00e4ndert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2\/2012, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. Im Anhang lautet die Z 1 lit. a:<\/p>\n<p>\u201ea) Richtlinie 2011\/83\/EU \u00fcber die Rechte der Verbraucher, zur Ab\u00e4nderung der Richtlinie 93\/13\/EWG und der Richtlinie 1999\/44\/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85\/577\/EWG und der Richtlinie 97\/7\/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 64;\u201c.<\/p>\n<p>2. Im Anhang entf\u00e4llt die Z 1 lit. f.<br \/>\n3. Der bisherige Text des \u00a7 14 erh\u00e4lt die Absatzbezeichnung \u201e(1)\u201c; folgender Abs. 2 wird angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e(2) Z 1 des Anhangs in der Fassung des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33\/2014, tritt mit 13. Juni 2014 in Kraft.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Artikel 4<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Bundesgesetz \u00fcber Fernabsatz- und au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossene Vertr\u00e4ge (Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte-Gesetz \u2013 FAGG)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>1. Abschnitt <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Geltungsbereich<\/strong><br \/>\n\u00a7 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt f\u00fcr Fernabsatz- und au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossene\u00a0Vertr\u00e4ge (Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte) zwischen Unternehmern und Verbrauchern (\u00a7 1 KSchG).<\/p>\n<p>(2) Dieses Bundesgesetz gilt \u2013 soweit in \u00a7 8 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist \u2013 nicht f\u00fcr Vertr\u00e4ge, 1. die au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossen werden (\u00a7 3 Z 1) und bei denen das vom<\/p>\n<p>Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht \u00fcberschreitet,<\/p>\n<div title=\"Page 6\">\n<div>\n<div>\n<p>2.\u00fcber soziale Dienstleistungen einschlie\u00dflich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterst\u00fctzung von dauerhaft oder vor\u00fcbergehend hilfsbed\u00fcrftigen Familien oder Personen einschlie\u00dflich Langzeitpflege,<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>\u00fcber Gesundheitsdienstleistungen gem\u00e4\u00df Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011\/24\/EU \u00fcber die Aus\u00fcbung der Patientenrechte in der grenz\u00fcberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, unabh\u00e4ngig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden, dies mit Ausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz,<\/li>\n<li>\u00fcber Gl\u00fccksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschlie\u00dflich Lotterien, Gl\u00fccksspiele in Spielkasinos und Wetten,<\/li>\n<li>\u00fcber Finanzdienstleistungen,<\/li>\n<li>\u00fcber die Begr\u00fcndung, den Erwerb oder die \u00dcbertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen,<\/li>\n<li>\u00fcber den Bau von neuen Geb\u00e4uden, erhebliche Umbauma\u00dfnahmen an bestehenden Geb\u00e4uden oder die Vermietung von Wohnraum,<\/li>\n<li>die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90\/314\/EWG \u00fcber Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23.6.1990 S. 59, fallen,<\/li>\n<li>die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008\/122\/EG \u00fcber den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsvertr\u00e4gen, Vertr\u00e4gen \u00fcber langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschvertr\u00e4gen, ABl. Nr. L 33 vom 3.2.2009 S. 10, fallen,<\/li>\n<li>die vor einem \u00f6ffentlichen Amtstr\u00e4ger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufkl\u00e4rung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gr\u00fcndlicher rechtlicher Pr\u00fcfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschlie\u00dft,<\/li>\n<li>\u00fcber die Lieferung von Lebensmitteln, Getr\u00e4nken oder sonstigen Haushaltsgegenst\u00e4nden des t\u00e4glichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen ha?ufiger und regelm\u00e4\u00dfiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden,<\/li>\n<li>die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Gescha?ftsra?umen geschlossen werden,<\/li>\n<li>die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe o?ffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder die zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(3) F\u00fcr Vertr\u00e4ge \u00fcber die Bef\u00f6rderung von Personen ist nur \u00a7 8 anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Soweit eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes zu einer anderen Gesetzesbestimmung, die der Umsetzung eines sektorspezifischen Unionsrechtsakts dient, oder zu einem innerstaatlich unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakt in einem unlo?sbaren inhaltlichen Widerspruch steht, ist sie auf die von der kollidierenden Vorschrift erfassten Vertr\u00e4ge nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zwingendes Recht<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong><\/strong><br \/>\n\u00a72. Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses\u00a0Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Begriffsbestimmungen <\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 3. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n<p>1.\u201eau\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossener Vertrag\u201c jeden Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher,<\/p>\n<ol>\n<li>a) \u00a0der bei gleichzeitiger k\u00f6rperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Gesch\u00e4ftsraum des Unternehmers ist,<\/li>\n<li>b) \u00a0f\u00fcr den der Verbraucher unter den in lit. a genannten Umst\u00e4nden ein Angebot gemacht hat,<\/li>\n<\/ol>\n<p>c)der in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Unternehmers bei gleichzeitiger k\u00f6rperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers pers\u00f6nlich und individuell angesprochen wurde, oder<\/p>\n<p>d) der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer\u00a0f\u00fcr den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben l\u00e4sst und entsprechende Vertr\u00e4ge mit dem Verbraucher abschlie\u00dft;<\/p>\n<div title=\"Page 7\">\n<div>\n<div>\n<p>2. \u201eFernabsatzvertrag\u201c jeden Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige k\u00f6rperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines f\u00fcr den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschlie\u00dflich des Zustandekommens des Vertrags ausschlie\u00dflich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>\u201eGesch\u00e4ftsr\u00e4ume\u201c unbewegliche Gewerber\u00e4ume, in denen der Unternehmer seine T\u00e4tigkeit dauerhaft aus\u00fcbt, oder bewegliche Gewerber\u00e4ume, in denen der Unternehmer seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr gew\u00f6hnlich aus\u00fcbt;<\/li>\n<li>\u201e\u00f6ffentliche Versteigerung\u201c eine Verkaufsmethode, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die bei der Versteigerung pers\u00f6nlich anwesend sind oder denen diese M\u00f6glichkeit gew\u00e4hrt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgef\u00fchrten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist;<\/li>\n<li>\u201edauerhafter Datentr\u00e4ger\u201c jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn pers\u00f6nlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge f\u00fcr eine f\u00fcr die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unver\u00e4nderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen erm\u00f6glicht;<\/li>\n<li>\u201edigitale Inhalte\u201c Daten, die in digitaler Form hergestellt oder bereitgestellt werden;<\/li>\n<li>\u201eakzessorischer Vertrag\u201c einen Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fern- oder Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4ft stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einerVereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>2. Abschnitt <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Informationspflichten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Inhalt der Informationspflicht; Rechtsfolgen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 4. (1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserkl\u00e4rung gebunden ist, muss\u00a0ihn der Unternehmer in klarer und verst\u00e4ndlicher Weise \u00fcber Folgendes informieren:<\/p>\n<p>1.die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem f\u00fcr das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang,<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>den Namen oder die Firma des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung,<\/li>\n<li>gegebenenfalls\n<ol>\n<li>a) \u00a0die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann,<\/li>\n<li>b) \u00a0die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Gesch\u00e4ftsanschrift, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, und<\/li>\n<li>c) \u00a0den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Gesch\u00e4ftsanschrift dieser Person, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann,<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschlie\u00dflich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vern\u00fcnftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zus\u00e4tzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten oder, wenn diese Kosten vern\u00fcnftigerweise nicht im Voraus berechnet werden k\u00f6nnen, das allf\u00e4llige Anfallen solcher zus\u00e4tzlichen Kosten,<\/li>\n<\/ol>\n<p>5.bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die f\u00fcr jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn f\u00fcr einen solchen Vertrag Festbetr\u00e4ge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vern\u00fcnftigerweise nicht im Voraus berechnet werden k\u00f6nnen, die Art der Preisberechnung,<\/p>\n<p>6. die Kosten f\u00fcr den Einsatz der f\u00fcr den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittel, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,<\/p>\n<div title=\"Page 8\">\n<div>\n<div>\n<ol start=\"7\">\n<li>die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,<\/li>\n<li>bei Bestehen eines R\u00fccktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise f\u00fcr die Aus\u00fcbung dieses Rechts, dies unter Zurverf\u00fcgungstellung des Muster-Widerrufsformulars gem\u00e4\u00df Anhang I Teil B,<\/li>\n<li>gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines R\u00fccktritts vom Vertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 15 treffende Pflicht zur Tragung der Kosten f\u00fcr die R\u00fccksendung der Ware sowie bei Fernabsatzvertr\u00e4gen \u00fcber Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit \u00fcblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, die H\u00f6he der R\u00fccksendungskosten,<\/li>\n<li>gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines R\u00fccktritts vom Vertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 16 treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrags f\u00fcr die bereits erbrachten Leistungen,<\/li>\n<li>gegebenenfalls \u00fcber das Nichtbestehen eines R\u00fccktrittsrechts nach \u00a7 18 oder \u00fcber die Umst\u00e4nde, unter denen der Verbraucher sein R\u00fccktrittsrecht verliert,<\/li>\n<li>zus\u00e4tzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gew\u00e4hrleistungsrechts f\u00fcr die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien,<\/li>\n<li>gegebenenfalls bestehende einschl\u00e4gige Verhaltenskodizes gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 4 Z 4 UWG und dar\u00fcber, wie der Verbraucher eine Ausfertigung davon erhalten kann,<\/li>\n<li>gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen fu?r die K\u00fcndigung unbefristeter Vertr\u00e4ge oder sich automatisch verl\u00e4ngernder Vertr\u00e4ge,<\/li>\n<li>gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,<\/li>\n<li>gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder anderer finanzieller Sicherheiten zu verlangen, sowie deren Bedingungen,<\/li>\n<li>gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte einschlie\u00dflich anwendbarer technischer Schutzma\u00dfnahmen f\u00fcr solche Inhalte,<\/li>\n<li>gegebenenfalls \u2014 soweit wesentlich \u2014 die Interoperabilit\u00e4t digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vern\u00fcnftigerweise bekannt sein muss, und<\/li>\n<li>gegebenenfalls die M\u00f6glichkeit des Zugangs zu einem au\u00dfergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen f\u00fcr diesen Zugang.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) Im Fall einer \u00f6ffentlichen Versteigerung k\u00f6nnen anstelle der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Informationen nach Abs. 1 Z 8, 9 und 10 k\u00f6nnen mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gem\u00e4\u00df Anhang I Teil A erteilt werden. Mit dieser formularm\u00e4\u00dfigen Informationserteilung gelten die genannten Informationspflichten des Unternehmers als erf\u00fcllt, sofern der Unternehmer dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgef\u00fcllt \u00fcbermittelt hat.<\/p>\n<p>(4) Die dem Verbraucher nach Abs. 1 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. \u00c4nderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdr\u00fccklich vereinbart wurden.<\/p>\n<p>(5) Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information \u00fcber zus\u00e4tzliche und sonstige Kosten nach Abs. 1 Z 4 oder \u00fcber die Kosten f\u00fcr die R\u00fccksendung der Ware nach Abs. 1 Z 9 nicht erf\u00fcllt, so hat der Verbraucher die zus\u00e4tzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen.<\/p>\n<p>(6) Die Informationspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informationspflichten nach gesetzlichen Vorschriften, die auf der Richtlinie 2006\/123\/EG \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, oder auf der Richtlinie 2000\/31\/EG \u00fcber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 178 vom 17.7.2000 S. 1, beruhen.<\/p>\n<p><strong>Informationserteilung bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 5. (1) Bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen sind die in \u00a7 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger bereitzustellen. Die Informationen m\u00fcssen lesbar, klar und verst\u00e4ndlich sein.<\/p>\n<div title=\"Page 9\">\n<div>\n<div>\n<p>(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Best\u00e4tigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger bereitzustellen. Gegebenenfalls muss die Ausfertigung oder Best\u00e4tigung des Vertrags auch eine Best\u00e4tigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach \u00a7 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.<\/p>\n<p><strong>Vereinfachte Informationserteilung bei Handwerkervertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a76. (1) Bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen \u00fcber Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher das Kommen und die Dienste des Unternehmers zur Ausf\u00fchrung dieser Arbeiten ausdr\u00fccklich angefordert hat, das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 200 Euro nicht \u00fcbersteigt und beide Vertragsteile ihre vertraglichen Verpflichtungen sofort erf\u00fcllen, gelten f\u00fcr die Informationserteilung abweichend von \u00a75 Abs.1 die Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes.<\/p>\n<p>(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in \u00a7 4 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. a und c genannten Informationen sowie Informationen \u00fcber die H\u00f6he des Preises oder die Art der Preisberechnung zusammen mit einem Kostenvoranschlag \u00fcber die Gesamtkosten auf Papier oder, wenn der Verbraucher dem zustimmt, einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger bereitzustellen. \u00dcberdies hat der Unternehmer dem Verbraucher die in \u00a7 4 Abs. 1 Z 1, 8 und 11 genannten Informationen zu erteilen, kann jedoch davon absehen, diese auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger bereitzustellen, wenn sich der Verbraucher damit ausdr\u00fccklich einverstanden erkl\u00e4rt. Die nach \u00a7 5 Abs. 2 zur Verf\u00fcgung zu stellende Ausfertigung oder Best\u00e4tigung muss auch die in \u00a7 4 Abs. 1 genannten Informationen enthalten.<\/p>\n<p><strong>Informationserteilung bei Fernabsatzvertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 7. (1) Bei Fernabsatzvertr\u00e4gen sind die in \u00a7 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher klar und verst\u00e4ndlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen. Werden diese Informationen auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger bereitgestellt, so m\u00fcssen sie lesbar sein.<\/p>\n<p>(2) Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem f\u00fcr die Darstellung der Information nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verf\u00fcgung steht, so hat der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss \u00fcber dieses Fernkommunikationsmittel zumindest die in \u00a7 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 8 und 14 genannten Informationen \u00fcber die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das R\u00fccktrittsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der K\u00fcndigung unbefristeter Vertr\u00e4ge zu erteilen. Die anderen in \u00a7 4 Abs. 1 genannten Informationen sind dem Verbraucher auf geeignete Weise unter Beachtung von Abs. 1 zu erteilen.<\/p>\n<p>(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, sp\u00e4testens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Best\u00e4tigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung zu stellen, die die in \u00a7 4 Abs. 1 genannten Informationen enth\u00e4lt, sofern er diese Informationen dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die Vertragsbest\u00e4tigung auch eine Best\u00e4tigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach \u00a7 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.<\/p>\n<p><strong>Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Vertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 8. (1) Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschlie\u00dflich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserkl\u00e4rung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die in \u00a7 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 14 und 15 genannten Informationen hinzuweisen.<\/p>\n<p>(2) Der Unternehmer hat daf\u00fcr zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfl\u00e4che oder die Bet\u00e4tigung einer \u00e4hnlichen Funktion erfordert, muss diese Schaltfl\u00e4che oder Funktion gut lesbar ausschlie\u00dflich mit den Worten \u201ezahlungspflichtig bestellen\u201c oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegen\u00fcber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt der Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserkl\u00e4rung nicht gebunden.<\/p>\n<p>(3) Auf Websites f\u00fcr den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr ist sp\u00e4testens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschr\u00e4nkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.<\/p>\n<div title=\"Page 10\">\n<div>\n<div>\n<p>(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch f\u00fcr die in \u00a7 1 Abs. 2 Z 8 genannten Vertr\u00e4ge. Die Regelungen in Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten auch f\u00fcr die in \u00a7 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Vertr\u00e4ge, sofern diese auf die in Abs. 1 angef\u00fchrte Weise geschlossen werden.<\/p>\n<p><strong>Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Vertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 9. (1) Bei Ferngespr\u00e4chen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gespr\u00e4chs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den gesch\u00e4ftlichen Zweck des Gespr\u00e4chs offenzulegen.<\/p>\n<p>(2) Bei einem Fernabsatzvertrag \u00fcber eine Dienstleistung, der w\u00e4hrend eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Best\u00e4tigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>Beginn der Vertragserf\u00fcllung vor Ablauf der R\u00fccktrittsfrist<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 10. Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernw\u00e4rme zum Gegenstand und w\u00fcnscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der R\u00fccktrittsfrist nach \u00a711 mit der Vertragserf\u00fcllung beginnt, so muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdr\u00fccklich auf diese vorzeitige Vertragserf\u00fcllung gerichtetes Verlangen \u2013 im Fall eines au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger \u2013 zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>3. Abschnitt <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>R\u00fccktritt vom Vertrag<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>R\u00fccktrittsrecht und R\u00fccktrittsfrist<\/strong><\/p>\n<p>\u00a711. (1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem au\u00dferhalb von\u00a0Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gr\u00fcnden zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>(2) Die Frist zum R\u00fccktritt beginnt<\/p>\n<ol>\n<li>bei Dienstleistungsvertr\u00e4gen mit dem Tag des Vertragsabschlusses,<\/li>\n<li>bei Kaufvertr\u00e4gen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertr\u00e4gen\n<ol>\n<li>a) \u00a0mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Bef\u00f6rderer t\u00e4tiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt,<\/li>\n<li>b) \u00a0wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Bef\u00f6rderer t\u00e4tiger Dritter den Besitz an der zuletzt gelieferten Ware erlangt,<\/li>\n<li>c) \u00a0bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Bef\u00f6rderer t\u00e4tiger Dritter den Besitz an der letzten Teilsendung erlangt,<\/li>\n<li>d) \u00a0bei Vertr\u00e4gen \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige Lieferung von Waren \u00fcber einen festgelegten Zeitraum hinweg mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Bef\u00f6rderer t\u00e4tiger Dritter den Besitz an der zuerst gelieferten Ware erlangt,<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernw\u00e4rme oder die Lieferung von nicht auf einem k\u00f6rperlichen Datentr\u00e4ger gespeicherten digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit dem Tag des Vertragsabschlusses.Unterbliebene Aufkl\u00e4rung \u00fcber das R\u00fccktrittsrecht<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u00a7 12. (1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach \u00a7 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen,\u00a0so verl\u00e4ngert sich die in \u00a7 11 vorgesehene R\u00fccktrittsfrist um zw\u00f6lf Monate.<\/p>\n<p>(2) Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zw\u00f6lf Monaten ab dem gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 f\u00fcr den Fristbeginn ma\u00dfgeblichen Tag nach, so endet die R\u00fccktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erh\u00e4lt.<\/p>\n<div title=\"Page 11\">\n<div>\n<div>\n<p><strong>Aus\u00fcbung des R\u00fccktrittsrechts<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 13. (1) Die Erkl\u00e4rung des R\u00fccktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher kann daf\u00fcr das Muster-Widerrufsformular gem\u00e4\u00df Anhang I Teil B verwenden. Die R\u00fccktrittsfrist ist gewahrt, wenn die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung innerhalb der Frist abgesendet wird.<\/p>\n<p>(2) Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen, das Muster- Widerrufsformular gem\u00e4\u00df Anhang I Teil B oder eine anders formulierte R\u00fccktrittserkl\u00e4rung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszuf\u00fcllen und abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine R\u00fccktrittserkl\u00e4rung auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverz\u00fcglich eine Best\u00e4tigung \u00fcber den Eingang der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p><strong>Pflichten des Unternehmers bei R\u00fccktritt des Verbrauchers vom Vertrag<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 14. (1) Tritt der Verbraucher nach \u00a7 11 Abs. 1 vom Vertrag zur\u00fcck, so hat der Unternehmer alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, gegebenenfalls einschlie\u00dflich der Lieferkosten, unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung zu erstatten. Er hat f\u00fcr die R\u00fcckzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Verbraucher f\u00fcr die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat; die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zul\u00e4ssig, wenn dies mit dem Verbraucher ausdr\u00fccklich vereinbart wurde und dem Verbraucher dadurch keine Kosten anfallen.<\/p>\n<p>(2) Hat sich der Verbraucher ausdr\u00fccklich f\u00fcr eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene g\u00fcnstigste Standardlieferung entschieden, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstandenen Mehrkosten.<\/p>\n<p>(3) Bei Kaufvertra?gen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertr\u00e4gen kann der Unternehmer die R\u00fcckzahlung verweigern, bis er entweder die Ware wieder zur\u00fcckerhalten oder ihm der Verbraucher einen Nachweis \u00fcber die R\u00fccksendung der Ware erbracht hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.<\/p>\n<p><strong>Pflichten des Verbrauchers bei R\u00fccktritt vom Kaufvertrag<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 15. (1) Tritt der Verbraucher nach \u00a7 11 Abs. 1 von einem Kaufvertrag oder einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertrag zur\u00fcck, so hat er die empfangene Ware unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung, an den Unternehmer zur\u00fcckzustellen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen. Die R\u00fcckstellungsfrist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist abgesendet wird.<\/p>\n<p>(2) Die unmittelbaren Kosten der R\u00fccksendung der Ware sind vom Verbraucher zu tragen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erkl\u00e4rt hat, diese Kosten zu tragen, oder wenn er es unterlassen hat, den Verbraucher u?ber dessen Kostentragungspflicht zu unterrichten.<\/p>\n<p>(3) Bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen, bei denen die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert wurde, hat der Unternehmer die Ware auf eigene Kosten abzuholen, wenn solche Waren wegen ihrer Beschaffenheit \u00fcblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden.<\/p>\n<p>(4) Der Verbraucher hat dem Unternehmer nur dann eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr eine Minderung des Verkehrswerts der Ware zu zahlen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Pr\u00fcfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit derselben zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall f\u00fcr einen Wertverlust der Ware, wenn er vom Unternehmer nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Z 8 \u00fcber sein R\u00fccktrittsrecht belehrt wurde.<\/p>\n<p>(5) Au\u00dfer den in dieser Bestimmung angef\u00fchrten Zahlungen und allf\u00e4lligen Mehrkosten nach \u00a7 14 Abs. 2 d\u00fcrfen dem Verbraucher wegen seines R\u00fccktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.<\/p>\n<p><strong>Pflichten des Verbrauchers bei R\u00fccktritt von einem Vertrag\u00a0\u00fcber Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder digitale Inhalte<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 16. (1) Tritt der Verbraucher nach \u00a7 11 Abs. 1 von einem Vertrag u?ber Dienstleistungen oder u?ber die in \u00a7 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen zuru?ck, nachdem er ein Verlangen gema?\u00df \u00a7 10 erkla?rt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfu?llung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verha?ltnisma?\u00dfig den vom Unternehmer bis zum Ru?cktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis u?berho?ht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.<\/p>\n<p>(2) Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs.1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach \u00a7 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist.<\/p>\n<div title=\"Page 12\">\n<div>\n<div>\n<p>(3) Tritt der Verbraucher nach \u00a7 11 Abs. 1 von einem Vertrag u?ber die Lieferung von nicht auf einem ko?rperlichen Datentra?ger gespeicherten digitalen Inhalten zuru?ck, so trifft ihn fu?r bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers keine Zahlungspflicht.<\/p>\n<p>(4) Au\u00dfer der in Abs. 1 angef\u00fchrten Zahlung d\u00fcrfen dem Verbraucher wegen seines Ru?cktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen des R\u00fccktritts auf akzessorische Vertr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 17. Tritt der Verbraucher nach \u00a7 11 Abs. 1 vom Vertrag zur\u00fcck, so gilt der R\u00fccktritt auch f\u00fcr einen akzessorischen Vertrag. Au\u00dfer den in \u00a7\u00a7 15 und 16 angefu?hrten Zahlungen du?rfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Ausnahmen vom R\u00fccktrittsrecht<\/strong><\/p>\n<p>\u00a718. (1) Der Verbraucher hat kein R\u00fccktrittsrecht bei Fernabsatz- oder au\u00dferhalb von<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen \u00fcber<\/p>\n<ol>\n<li>Dienstleistungen, wenn der Unternehmer \u2013 auf Grundlage eines ausdr\u00fccklichen Verlangens desVerbrauchers nach \u00a7 10 sowie einer Best\u00e4tigung des Verbrauchers \u00fcber dessen Kenntnis vom Verlust des R\u00fccktrittsrechts bei vollst\u00e4ndiger Vertragserf\u00fcllung \u2013 noch vor Ablauf der R\u00fccktrittsfrist nach \u00a711 mit der Ausf\u00fchrung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollst\u00e4ndig erbracht wurde,<\/li>\n<li>Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abh\u00e4ngt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der R\u00fccktrittsfrist auftreten k\u00f6nnen,<\/li>\n<li>Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnisse zugeschnitten sind,<\/li>\n<li>Waren, die schnell verderben k\u00f6nnen oder deren Verfallsdatum schnell \u00fcberschritten w\u00fcrde,<\/li>\n<li>Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gr\u00fcnden des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegr\u00fcnden nicht zur Ru?ckgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,<\/li>\n<li>Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen G\u00fctern vermischt wurden,<\/li>\n<li>alkoholische Getr\u00e4nke, deren Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, die aber nicht fr\u00fcher als 30 Tage nach Vertragsabschluss geliefert werden k\u00f6nnen und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abh\u00e4ngt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,<\/li>\n<li>Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,<\/li>\n<li>Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Vertr\u00e4gen \u00fcber die Lieferung solcher Publikationen,<\/li>\n<li>Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Bef\u00f6rderung von Waren, Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie Lieferung von Speisen und Getr\u00e4nken und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbet\u00e4tigungen erbracht werden, sofern jeweils f\u00fcr die Vertragserf\u00fcllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist,<\/li>\n<li>die Lieferung von nicht auf einem k\u00f6rperlichen Datentr\u00e4ger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer \u2013 mit ausdr\u00fccklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des R\u00fccktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserf\u00fcllung, und nach Zurverf\u00fcgungstellung einer Ausfertigung oder Best\u00e4tigung nach \u00a7 5 Abs. 2 oder \u00a7 7 Abs. 3 \u2013 noch vor Ablauf der R\u00fccktrittsfrist nach \u00a7 11 mit der Lieferung begonnen hat.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) Der Verbraucher hat weiters kein R\u00fccktrittsrecht bei Vertr\u00e4gen \u00fcber dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdr\u00fccklich zu einem Besuch zur Ausf\u00fchrung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Erbringt der Unternehmer bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdr\u00fccklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile ben\u00f6tigt werden, so steht dem Verbraucher hinsichtlich dieser zus\u00e4tzlichen Dienstleistungen oder Waren das R\u00fccktrittsrecht zu.<\/p>\n<p>(3) Dem Verbraucher steht schlie\u00dflich kein R\u00fccktrittsrecht bei Vertr\u00e4gen zu, die auf einer \u00f6ffentlichen Versteigerung geschlossen werden.<\/p>\n<div title=\"Page 13\">\n<div>\n<div>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>4. Abschnitt Strafbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 19. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsu?bertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er<\/p>\n<ol>\n<li>in die gema?\u00df \u00a7 4 Abs. 1 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 nicht oder nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt,<\/li>\n<li>gegen eine der in \u00a7 5 Abs. 1, \u00a7 6 Abs. 2 und \u00a7 7 Abs. 1 und 2 getroffenen Anordnungen \u00fcber die Art der Informationsverteilung verst\u00f6\u00dft,<\/li>\n<li>dem Verbraucher entgegen \u00a7 5 Abs. 2 oder \u00a7 7 Abs. 3 keine Vertragsausfertigung oder -best\u00e4tigung zur Verf\u00fcgung stellt;<\/li>\n<\/ol>\n<p>4.seine besonderen vorvertraglichen Informationspflichten bei elektronisch geschlossenen Vertr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 und 3 nicht oder nicht vollst\u00e4ndig erfu?llt;<\/p>\n<p>5.ein Ferngespr\u00e4ch beginnt, ohne zu Beginn des Gespr\u00e4chs den Namen (die Firma) des Unternehmers, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den gesch\u00e4ftlichen Zweck des Gespr\u00e4chs gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 offenzulegen;<\/p>\n<p>6. es unterl\u00e4sst, dem Verbraucher gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 2 eine Best\u00e4tigung \u00fcber den Eingang der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger zu u?bermitteln;<\/p>\n<p>7. gegen seine Erstattungspflicht nach \u00a7 14 Abs. 1 verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>5. Abschnitt Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong><\/strong><br \/>\n\u00a7 20. (1) \u00a7 8 Abs. 4 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ist auf Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte\u00a0anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.<\/p>\n<p>(2) Im \u00dcbrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 13. Juni 2014 in Kraft und ist auf Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vollziehung<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister f\u00fcr Justiz betraut.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Umsetzungshinweis<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 22. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011\/83\/EU \u00fcber die Rechte der Verbraucher, zur Ab\u00e4nderung der Richtlinie 93\/13\/EWG und der Richtlinie 1999\/44\/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85\/577\/EWG und der Richtlinie 97\/7\/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, umgesetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Artikel 5<\/strong><br \/>\n<strong> Umsetzungshinweis und Verh\u00e4ltnis zu sektorspezifischen Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 1. Mit Artikel 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2011\/83\/EU u?ber die Rechte der Verbraucher, zur Ab\u00e4nderung der Richtlinie 93\/13\/EWG und der Richtlinie 1999\/44\/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85\/577\/EWG und der Richtlinie 97\/7\/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, umgesetzt.<\/p>\n<p>\u00a7 2. Soweit eine der mit Artikel 2 eingef\u00fchrten oder ge\u00e4nderten Bestimmungen zu einer anderen Gesetzesbestimmung, die der Umsetzung eines sektorspezifischen Unionsrechtsakts dient, oder zu einem innerstaatlich unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakt in einem unl\u00f6sbaren inhaltlichen Widerspruch steht, ist sie auf die von der kollidierenden Vorschrift erfassten Vertr\u00e4ge nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>Fischer Faymann<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGESETZBLATT F\u00dcR DIE REPUBLIK \u00d6STERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben am 26. Mai 2014 Teil I 33. Bundesgesetz, mit dem das allgemeine b\u00fcrgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbeh\u00f6rden-Kooperationsgesetz ge\u00e4ndert werden und ein Bundesgesetz \u00fcber Fernabsatz- und au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossene Vertr\u00e4ge (Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte-Gesetz \u2013 FAGG) erlassen wird (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz \u2013 VRUG) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","template":"","meta":{"ngg_post_thumbnail":0},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.immobilieninsalzburg.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1398"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.immobilieninsalzburg.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.immobilieninsalzburg.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.immobilieninsalzburg.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.immobilieninsalzburg.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1398"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/www.immobilieninsalzburg.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1398\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1405,"href":"https:\/\/www.immobilieninsalzburg.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1398\/revisions\/1405"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.immobilieninsalzburg.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1398"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}